Fanclub-Satzung
Satzung des Schwarz-Gelber Chiemgau Fanclub von Borussia Dortmund, gegründet 2013 (Version 3.1)
§ 1 Name und Sitz des Fanclubs
- Der Fanclub führt den Namen „Schwarz-Gelber Chiemgau“.
- Der Fanclub hat seinen Sitz in Traunstein (Chiemgau), es liegt kein Eintrag im Vereinsregister vor.
§ 2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Fanclubs ist das jeweilige Kalenderjahr (01.01. – 31.12.).
§ 3 Zweck des Fanclubs
Fanclubzweck ist die Unterstützung des BVB in sportlicher und ideeller Hinsicht. Die Fangemeinschaft und die Tradition von Borussia Dortmund sollen durch gemeinsame Veranstaltungen gefördert, gepflegt und erhalten werden, z.B. durch gemeinsame Fahrten zu Spielen, dem Anschauen von Fernsehliveübertragungen und anderen Zusammenkünften. In Angelegenheiten, die den BVB betreffen, sollen die Interessen der Clubmitglieder vertreten werden.
Der Fanclub verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Interessen. Der Fanclub ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Der Fanclub distanziert sich deutlich von rassistischem, antisemitischem, homophobem, diskriminierendem oder gewalttätigem Verhalten – gleich welcher Art! Fehlverhalten kann zum (sofortigen) Ausschluss führen. Fairness ist verpflichtend, untereinander sowie gegenüber Außenstehenden.
Mittel des Fanclubs und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es wird angestrebt ungebundenes Geld im Rahmen der Möglichkeiten wohltätigen Zwecken/Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Alle Inhaber von Ämtern im Fanclub sind ehrenamtlich tätig.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Fanclub besteht aus:
- ordentlichen Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
- einem, von den Mitgliedern gewählten, Vorstand
Wer in den Fanclub aufgenommen werden will, muss ein Aufnahmegesuch beim Vorstand einreichen. Dieses kann z.B. durch persönliches Vorsprechen bei einer Mitgliederversammlung erfolgen. Grundsätzlich ist ein schriftlicher Mitgliedsantrag (Beitrittserklärung) einzureichen. Die Aufnahme Minderjähriger setzt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters voraus. Mit der Aufnahme in den Fanclub erkennt jedes Mitglied diese Satzung als rechtsverbindlich an.
Über den Erwerb der Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, bei Bedarf in Verbindung mit dem Kontrollausschuss.
Auf Vorschlag eines ordentlichen Fanclub-Mitglieds, und im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss (Zusammensetzung Kontrollausschuss – siehe §10), können durch die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder und Ehrenvorstände ernannt werden, die sich z.B. um die Sache des Sports, des BVB und des Fanclubs verdient gemacht haben. Die bestimmten Ehrenmitglieder werden von der Beitragspflicht befreit.
1. Erwerb der Mitgliedschaft:
Alle Fans und Sportfreunde von Borussia Dortmund können Mitglied im Fanclub „Schwarz-Gelber Chiemgau“ werden. Eine Beitrittserklärung (Mitgliedsantrag) ist in schriftlicher Form einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Die Mitgliedschaft darf nur aus wichtigem Grund versagt werden, insbesondere aus den in folgendem Abschnitt genannten Ausschlussgründen. Über die Versagung der Mitgliedschaft ist im Rahmen einer Mitgliederversammlung gesondert zu informieren.
2. Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Tod
- Ausschluss
- Auflösung des Fanclubs
Das Mitglied hat seinen Austritt aus dem Fanclub in schriftlicher Form (Mail, Fax, WHATSAPP Nachricht) bei einem Mitglied des Vorstandes anzuzeigen. Der Austritt wird wirksam zum Zeitpunkt der schriftlichen Anzeige. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche mit der Mitgliedschaft verbundene Anrechte an den Club. Der Austritt erfolgt regulär zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (31.12.). Eine etwaige Anrechnung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge findet grundsätzlich nicht statt.
Ein Fanclubmitglied kann bei groben Verstößen gegen die Fanclub-Interessen durch einen mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Fanclub ausgeschlossen werden. Grobe Verstöße sind insbesondere:
- Gewalttätiges oder ungebührliches Verhalten (siehe §3)
- Störung des Fanclubfriedens
- Fanclubschädigendes Verhalten
- Vorsätzlichen Verstoß gegen die Fanclubsatzung
- Verzug der Beitragszahlung nach schriftlicher Abmahnung
Das betroffene Mitglied ist, in allen oben genannten Fällen vor der Beschlussfassung anzuhören. Der Ausschluss ist dem Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
- Fanclub-Artikel:
Der Vorstand organisiert situationsabhängig für seine Mitglieder diverse Fanclub-Artikel. Die Fanclub-Artikel werden aus den vorhandenen Geldmitteln finanziert. Im Einzelfall kann der Einkauf bestimmter Artikel (zum Beispiel: Textilien in individueller Größe) über einen gesonderten Bestellvorgang durchgeführt werden. Sofern vom Mitglied gewünscht, kann es versucht werden, für den einen oder anderen Fanclub-Artikel nachträglich einen Ersatz oder einer Erweiterung zu besorgen. Ein verbindlicher Anspruch zur Nachlieferung besteht aber für das Mitglied grundsätzlich nicht.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Fanclub Kosten, die durch einen jährlichen Beitrag (aktuell: 19,09 EUR pro Jahr für Erwachsene sowie 5,- EUR pro Jahr für Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren) der Mitglieder gedeckt werden. Notwendige Zahlungen werden mittels Lastschrift vom Konto des Mitglieds eingezogen. Der Kontoinhaber muss die Einlösung der Lastschrift per Unterschrift auf dem Antragsformular (Mitgliedsbeitrittserklärung) genehmigen. Eine Einlösungsverpflichtung bei Unterdeckung des Mitgliedskontos besteht nicht. Eventuelle Kosten einer möglichen Rücklastschrift gehen grundsätzlich zu Lasten des Kontoinhabers.
Zum 01. Oktober des laufenden Jahres wird der Jahresbeitrag ohne weitere Ankündigung vom angegebenen Konto eingezogen. Änderungen der Bankdaten sind seitens des Fanclub Mitglieds unverzüglich beim Vorstand anzuzeigen! In besonderen Einzelfällen kann eine Bareinzahlung für den Jahresbeitrag vorgenommen werden.
Darüber hinaus können die Finanzmittel des Fanclubs durch individuelle Spenden aufgestockt werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
Alle Mitglieder haben das Recht, an Veranstaltungen des Fanclubs teilzunehmen, sofern keine organisatorischen oder disziplinarischen Gründe entgegenstehen. Sie sind ferner zu satzungsgemäßem Verhalten verpflichtet. Es besteht kein Anspruch auf Auskehrung von Fanclubvermögen.
§ 7 Organe
Reguläre Organe des Fanclubs sind der Vorstand, der Kontrollausschuss und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Logo
Der Fanclub hat ein eigenes Logo, in unterschiedlichen Farben und Formen, entworfen. Die Verwendung des der Logos ist generell vorab durch mindestens ein Vorstandsmitglied genehmigungspflichtig.
§ 9 Vorstand
Der Fanclubvorstand besteht aus dem:
- der/die 1. Vorsitzende/n
- der/die 2. Vorsitzende/n
- der/die Beisitzer/in
- der/die Kassierer/in
- der/die Schriftführer/in (ab September 2023)
Der Fanclub wird durch seine Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand wird jedes zweite Jahr (sofern eine Durchführung nach geltenden, gesetzlichen Bestimmungen (Stichwort: Pandemieauflagen) durchführbar ist) auf der Mitgliederversammlung gewählt. Zum Vorstand wählen lassen können sich Mitglieder, welche sich selbst zur Wahl aufstellen lassen oder von einem anderen Mitglied zur Wahl vorgeschlagen werden. Gewählt ist, wer mindestens die einfache Mehrheit der Stimmen der Mitgliederversammlung erhält. Ergibt sich danach nicht die Mindestanzahl der Vorstandsmitglieder, findet ein zweiter Wahlgang statt, in dem nur noch die Mehrheitsverhältnisse zwischen den Kandidaten entscheiden. Entfällt danach auf mehrere Kandidaten dieselbe Anzahl abgegebener Stimmen, entscheidet eine Stichwahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Aus wichtigen Gründen kann der Vorstand auch im Rahmen einer außerordentlichen Mitgliederversammlung neu gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder scheiden – vorbehaltlich Tod oder Amtsniederlegung – erst aus ihren Ämtern aus, wenn die entsprechenden Nachfolger gewählt oder übergangsweise bestimmt sind. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die restliche Amtszeit den jeweiligen Nachfolger zu bestimmen. Muss zwischen zwei Mitgliederversammlungen ein neues Vorstandsmitglied bestellt werden, so wird es vom geschäftsführenden Vorstand gewählt. Ein Vorstandsmitglied kann vorzeitig abberufen werden durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Bei der Abstimmung hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht!
Vorstandssitzungen sind nach Bedarf vom Vorstand einzuberufen. Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit zwischen Kontrollausschuss und Vorstand entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, wenn dieser sich enthält, die des 2. Vorsitzenden.
Die Kassengeschäfte des Fanclubs sind nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu führen und werden nach Ablauf des Geschäftsjahres von mindestens zwei bestimmten Fanclubmitgliedern (als sogenannte KASSENPRÜFER) unter Beachtung der für gemeinnützige Körperschaften geltenden Pflichten geprüft. Das Ergebnis der Prüfung ist der ordentlichen Mitgliederversammlung im Zusammenhang mit der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzulegen. Der Kassierer hat regelmäßig den Mitgliedern einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Er ist verantwortlich für eine ordentliche Beitragseinziehung.
Zur Entlastung der Vorstandschaft ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung hierzu einen Jahresbericht vor.
Der Vorstand kann einen Ehrenvorsitzenden und ein Ehrenmitglieder vorschlagen Dieser Vorschlag bedarf der Zustimmung des Kontrollausschusses. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorständen ist der Mitgliederversammlung zur Bestätigung bekannt zu geben.
§ 10 Kontrollausschuss
Der Kontrollausschuss besteht aus allen Personen, die (zum Zeitpunkt der notwendigen Zusammenkunft) im Fanclub ein aktives Amt ausüben. Diese Personen sind: der/die erste(r) und zweite(r) Vorsitzende/r dazu der/die Beisitzer/in, der/die Schriftführer/in sowie der/die Kassierer/in und zusätzlich die bestimmten Kassenprüfer/innen. Im Bedarfsfall kann ein weiteres Fanclub-Mitglied temporär in den Kontrollausschuss berufen werden. Diese temporäre Besetzung bedarf der vollständigen (100%) Zustimmung des regulären Kontrollausschusses. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Mitgliedes des Kontrollausschusses wird der Nachfolger für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung auf der nächsten gemeinsamen Sitzung von Vorstand und Kontrollausschuss mit einfacher Mehrheit gewählt.
§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Fanclubs
- Beschlussfassung über den Ausschluss von Fanclubmitgliedern
- Vorschlagen von und Abstimmen zu besonderen Fanclub -Aktionen und -Aktivitäten
Im Rahmen der Mitgliederversammlung können Beschlüsse des Vorstandes überstimmt werden. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in Zuge der Jahreshauptversammlung (JHV) statt. Sie ist durch den Vorstand zur Jahreswende einzuberufen. Zu jeder JHV wird ein entsprechendes Protokoll angefertigt. Dieses beinhaltet die Tagesordnung, die verabschiedeten Anträge, die getroffenen Beschlüsse und die entsprechenden Abstimmungsergebnisse. Darüber hinaus kann der Vorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf Antrag von 15% der stimmberechtigten Fanclubmitglieder, mindestens aber fünf Mitgliedern, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Der Vorstand kann Gäste zur Jahreshauptversammlung einladen. Diese haben weder Wort noch Stimme.
Die Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht des Vorstandes
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr – Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Verschiedenes
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Fanclubmitglieder beschlussfähig.
- Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder einem Stellvertreter geleitet.
- Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, welche das 18. Lebensjahr vollendet haben und am Tag der Mitgliederversammlung nicht mit ihren Mitgliedsbeiträgen im Rückstand sind.
- Jedes Mitglied muss seine Stimme persönlich abgeben, Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder
- Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, mit Abgabe entsprechender Handzeichen.
- Zu Satzungsänderungen oder einer Änderung des Fanclubzweckes ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
§ 12 Haftung
Der Fanclub haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei Veranstaltungen, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Fanclubs erleiden. Bei Beschädigungen oder ähnlichem durch Minderjährige haften die gesetzlichen Vertreter bzw. dessen Haftpflichtversicherung.
§ 13 Auflösung
Zur Auflösung des Fanclubs muss eigens zu diesem Zweck eine gesonderte Mitgliederversammlung einberufen werden. Diese muss die Auflösung mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschließen. Über die Auflösung des Fanclubs entscheidet die Mitgliederversammlung sowie über den Verwendungszweck des Fanclubvermögens, welches ausschließlich zu gemeinnützigen anerkannten Zwecken verwendet werden darf.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.
Version 3.1 vom 23.09.2023
ANHANG
DATENSCHUTZERKLÄRUNG / Fanclubsatzung „SCHWARZ-GELBER CHIEMGAU“
Der Fanclub SCHWARZ-GELBER CHIEMGAU erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (persönliche Angaben) unter Nutzung von elektronischer Datenverarbeitung (Computersysteme) und Datenspeicherung (lokale und virtuelle Datenspeicher zum gegenseitigen Austausch, sogenannte CLOUD Applikationen), im Rahmen der Notwendigkeit mit entsprechenden Zugriffssicherungen (zum Beispiel: Passwörter) versehen. Die erfassten Daten dienen ausschließlich zur Erfüllung der notwendigen Fanclubzwecke und den daraus resultierenden Aufgaben und Verpflichtungen, beispielsweise der Mitgliederbetreuung und der Verwaltung der Mitgliedsbeiträge. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang bewusst zu. Dieses beinhaltet auch ggf. notwendige Meldungen an die Beauftragten von Borussia Dortmund. Eine anderweitige Datenverwendung ist dem Fanclub SCHWARZ-GELBER CHIEMGAU nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.
Folgende Mitgliederdaten werden erfasst und gespeichert: Name und Anschrift, Bankverbindungsdaten (zum Lastschriften-Einzug als Gläubiger fälliger Mitgliedsbeiträge), Telefonnummern (Festnetz und Mobiltelefon), E-Mail-Adresse (Telefone und Mails zu Kommunikationszwecken), Geburtsdatum und entsprechende Anwesenheit bei Mitgliederversammlungen (zum Beispiel die Jahreshauptversammlungen, hier: zwecks der Meldeverpflichtungen an die zuständigen Fanclub-Beauftragten des BVB in Dortmund). Auf seiner Internet-Homepage oder auf der Facebook-Seite berichtet der Fanclub SCHWARZ-GELBER CHIEMGAU über besondere Aktionen und laufende Aktivitäten. Veröffentlichungen dieser Art sollen den Fanclub SCHWARZ-GELBER CHIEMGAU und seine Mitglieder in der Öffentlichkeit präsentieren. Damit verbunden werden entsprechende Bild- (und ggf. Ton-) Dokumente veröffentlicht. Mit der Beitrittserklärung zum SCHWARZ-GELBER CHIEMGAU muss das Mitglied eine aktive Zustimmung geben, dass Bild-/Ton-Aufnahmen von ihm im Internet oder anderen Medien öffentlich genutzt werden dürfen. Das Mitglied hat das Recht seine Einwilligung zu widerrufen. Mit Eingang des Widerrufs unterbleibt seitens des Fanclubs die weitere Veröffentlichung bzw. Übermittlung und alle vorhandenen Fotos werden vom Fanclub SCHWARZ-GELBER CHIEMGAU von seinen Homepage-/Facebook-Seiten entfernt. Unter Umständen können aber nicht alle betroffenen Daten und Informationen im weltweiten Internet vollständig gelöscht werden, dieses unterliegt nicht der Verantwortung des Fanclubs. Mit der Beitrittserklärung KANN das Mitglied seine aktive Zustimmung zur Aufnahme in die WHATSAPP-Gruppe des Fanclubs SCHWARZ-GELBER CHIEMGAU geben. Hier können individuelle Glückwünsche zum Geburtstag betroffener Mitglieder übermittelt werden. Grundsätzlich unterliegt die Nutzung und Veröffentlichung bzw. Verteilung von persönlichen Inhalten in den Gruppen-Chats jedem Nutzer persönlich. Eine Haftung zu den Inhalten wird durch den Fanclub SCHWARZ-GELBER CHIEMGAU ausdrücklich ausgeschlossen. Es werden seitens des SCHWARZ-GELBER CHIEMGAU keine besonders schützenswerte Daten (gemäß der DSGVO) erfasst. Darüber hinaus sind keine Weitergabe der Daten an Dritte (zum Beispiel an Datenmakler, oder andere) vorgesehen.
Jedes Mitglied des SCHWARZ-GELBER CHIEMGAU hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (DSGVO) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten. Eine beantragte Löschung personenrelevanter Daten kann im Nachgang zum Ausschluss der Mitgliedschaft im SCHWARZ-GELBER CHIEMGAU führen, wenn durch die Löschung grundsätzliche Aufgaben (zum Beispiel Mitgliedsbeiträge per Lastschrift einzuziehen) vom Fanclub nicht mehr wahrgenommen werden können.
gezeichnet: der Vorstand des Fanclubs SCHWARZ-GELBER CHIEMGAU